
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) JL-Photos
I. Allgemeines
1.
Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn
Ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Sonderabsprachen, die von den Geschäftsbedingungen
abweichen, werden nur anerkannt, wenn eine schriftliche
Bestätigung vorliegt.
2.
"Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom
Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher
technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt
wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive,
Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in
digitalisierter Form, Videos, Dateien usw.)
II. Urheberrecht
1.
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den
Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2.
Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind
grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt.
3.
Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken,
ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf
der besonderen Vereinbarung
4.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger
Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5.
Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein
Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu
verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich
abgedungen.
6.
Bei der Verwertung der Lichtbilder dann der Fotograf,
sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als
Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den
Fotografen zum Schadensersatz.
7.
Die Negative bzw. Originaldateien verbleiben beim
Fotografen. Eine Herausgabe der Negative oder
Originaldateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei
gesonderter Vereinbarung.
8.
Während eines Fototermins ist das Fotografieren durch
Gäste des Auftraggebers oder Mitbewerber nicht
gestattet.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1.
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als
Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale
berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare,
Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,
Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
2.
Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug
zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er
fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten
dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder
gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem
Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch
Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu
einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben
die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4.
Hat der Auftraggeber dem Fotografen ausdrücklich
Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder
gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der
Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen
Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber
während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so
hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1.
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen
Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich
und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an
Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts,
Negativen oder Daten haftet der Fotograf - wenn nichts
anderes vereinbart wurde - nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust oder der Beschädigung
von Bildern, Negativen, digitalen Medien beschränkt sich
die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen.
Weitere Ansprüche (etwa bei Hochzeitsaufnahmen)
entfallen. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen
vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl
und Feuer versichert sein.
2.
Der Fotograf verwahrt die Lichtbildnisse sorgfältig. Er
ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm
aufbewahrte Negative nach fünf Jahren seit Beendigung
des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung
benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die
Negative zum Kauf an.
3.
Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und
Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4.
Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und
Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und
durch wen die Rücksendung erfolgt.
5.
Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen
können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder
den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes
und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
6.
Fingerabdrücke sind kein Reklamationsgrund. Sollten
Schäden oder Fingerabdrücke an den Bildern sichtbar
sein, sind die entsprechenden Abzüge sofort bei der
Übergabe nach sofortiger Begutachtung des gelieferten
Materials zu reklamieren. Spätere Reklamationen können
nicht akzeptiert werden.
V. Nebenpflichten
1.
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem
Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs-
und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung
besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung
dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich
nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der
Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht
spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf
berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder
bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf
Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1.
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere
Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht
ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach
Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf
eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Nach Ablauf der
Auswahlfrist Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder
kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die
Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung
verlangen.
2.
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus
seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht
ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang
beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines
Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der
Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der
Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten:
einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht
entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale.
Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere
Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf
Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt
mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes
Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes
Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass
ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3.
Auswahlsendungen, die nicht innerhalb von 12 Tagen
wieder beim Fotografen eingehen, gelten als komplett
abgenommen und werden in der Standartgröße 13 x 18 cm
komplett in Rechnung gestellt, nach der zum diesem
Zeitpunkt gültigen Preisliste.
4.
Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene
Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten
hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das
Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis
vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit
den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht
der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein
Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
5.
Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich,
wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden
sind. Die Bestätigung muss in schriftlicher Form
vorliegen, hierzu genügen E-Mail oder Brief.Der Fotograf
haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
6.
Stornierungen werden nur in schriftlicher Form (per
Einschreiben) anerkannt. Bei Stornierungen des Auftrages
durch den Auftraggeber wird die vereinbarte Vergütung
fällig und ist von ihm zu zahlen. Die ersparten
Aufwendungen können pauschal mit 20% in Abzug gebracht
werden. Dem Auftraggeber wird damit nicht der
Gegenbeweis abgeschnitten, dass er höhere Aufwendungen
erspart hat.
VII. Datenschutz
1.
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene
Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der
Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des
Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich
zu behandeln und diese nicht an dritte weiter zu geben.
VIII. Digitale Fotografie
1.
Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung
der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller
Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
2.
Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das
Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses
Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
3.
Für die Datenspeicherung verwenden wir Disketten, DVD+/-R
oder CD-R, die innerhalb der Garantie des Herstellers
als einwandfrei deklariert sind. Für Schäden, die durch
das Übertragen von uns gelieferter Daten in einem
Computer entstehen, leisten wir keinen Ersatz.
4.
Bei eingesendeten Daten des Auftraggebers geht der
Fotograf davon aus, dass der Auftraggeber sämtliche
Nutzungsrechte an dem zugesandten Material besitzt.
Hierdurch entstandene Ansprüche dritter hat der
Auftraggeber zu verantworten.
IX. Bildbearbeitung
1.
Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital,
bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige
elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses
mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten
Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber
im Sinne des §8UrhG.
2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des
Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass
der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch
verknüpft wird.
3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische
Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von
Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen,
bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der
Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig
identifizierbar ist.
4.
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt
ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen
solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von
allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung
dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1.
Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im
Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in
elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette,
CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund
einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen
und dem Auftraggeber gestattet.
2.
Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet
und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die
zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur
Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind,
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
3.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen,
die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt
hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Fotografen.
4.
Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger,
Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben,
wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
5.
Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist
dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6.
Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern,
Dateien und Daten online und offline liegen beim
Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann
der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der
Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen
als Gerichtsstand vereinbart.
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